6 AuslA. 83/11 -61-•Oberlandesgericht Köln, 2011-09-21, 6 AuslA. 83/11 -61-
Oberlandesgericht Köln, 2011-09-21, 6 AuslA. 83/11 -61-
6 AuslA. 83/11 -61-Obergericht21.09.2011
Regest
Ein Bewilligungshindernis gem. § 83 b Abs. 2 lit b) IRG liegt bei einem Verfolgten, der seinen langjährigen Aufenthalt im Inland durch Flucht wegen Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die deutschen Behörden ins Ausland aufgegeben hat, nicht vor.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA. 83/11 -61- — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-21
Aktenzeichen: 6 AuslA. 83/11 -61-
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0921.6AUSLA83.11.61.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Ein Bewilligungshindernis gem. § 83 b Abs. 2 lit b) IRG liegt bei einem Verfolgten, der seinen langjährigen Aufenthalt im Inland durch Flucht wegen Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die deutschen Behörden ins Ausland aufgegeben hat, nicht vor.
Tenor
Gegen den serbischen Staatsangehörigen P. wird die Auslieferungshaft angeordnet.
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