2 Ws 601/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-09-26, 2 Ws 601/11
Oberlandesgericht Köln, 2011-09-26, 2 Ws 601/11
2 Ws 601/11Obergericht26.09.2011
Regest
Der Bewährungswiderruf ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Belehrung gemäß §§ 268a, 453a, 454 Abs. 4 StPO unterblieben ist (vgl. Senat 19.06.2007 – 2 Ws 315/07).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 601/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-26
Aktenzeichen: 2 Ws 601/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0926.2WS601.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Der Bewährungswiderruf ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Belehrung gemäß §§ 268a, 453a, 454 Abs. 4 StPO unterblieben ist (vgl. Senat 19.06.2007 – 2 Ws 315/07).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.
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