2 Ws 589/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-09-30, 2 Ws 589/11
Oberlandesgericht Köln, 2011-09-30, 2 Ws 589/11
2 Ws 589/11Obergericht30.09.2011
Regest
Die Richtlinie Nr. 2010/64/EU der Europäischen Union vom 20.10.2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen gewährt kein über die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 3 lit a) MRK hinausgehendes, von den Umständen des Einzelfalles unabhängiges allgemeines Recht auf Übersetzung von Urteilen (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 21.10.2005 - 2 Ws 514/05 = JMBl. NRW 2005, S. 126)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 589/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-30
Aktenzeichen: 2 Ws 589/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0930.2WS589.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die Richtlinie Nr. 2010/64/EU der Europäischen Union vom 20.10.2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen gewährt kein über die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 3 lit a) MRK hinausgehendes, von den Umständen des Einzelfalles unabhängiges allgemeines Recht auf Übersetzung von Urteilen (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 21.10.2005 - 2 Ws 514/05 = JMBl. NRW 2005, S. 126)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) verworfen.
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