2 Ws 632 – 636/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-10-06, 2 Ws 632 – 636/11
Oberlandesgericht Köln, 2011-10-06, 2 Ws 632 – 636/11
2 Ws 632 – 636/11Obergericht06.10.2011
Regest
Der bloßen Absichtserklärung des Verurteilten, binnen 6 Monaten keinen neuen Aussetzungsantrag stellen zu wollen, kommt nicht die Bindungswirkung einer vom Gericht nach § 57 Abs. 7 StPO verhängten Sperrfrist zu. Ein entgegen einer solchen Erklärung gestellter neuer Antrag ist nicht unzulässig, sondern in der Sache zu bescheiden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 632 – 636/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-06
Aktenzeichen: 2 Ws 632 – 636/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1006.2WS632.8211.636.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Der bloßen Absichtserklärung des Verurteilten, binnen 6 Monaten keinen neuen Aussetzungsantrag stellen zu wollen, kommt nicht die Bindungswirkung einer vom Gericht nach § 57 Abs. 7 StPO verhängten Sperrfrist zu. Ein entgegen einer solchen Erklärung gestellter neuer Antrag ist nicht unzulässig, sondern in der Sache zu bescheiden.
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. vom 19.8.2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen
...............
zur Bewährung wird abgelehnt.
Vor Ablauf von 6 Monaten ist einer erneuter Antrag auf Aussetzung der Restfreiheitsstrafen unzulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt der Beschwerdeführer.
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