6 AuslA 84/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-10-06, 6 AuslA 84/11
Oberlandesgericht Köln, 2011-10-06, 6 AuslA 84/11
6 AuslA 84/11Obergericht06.10.2011
Regest
Zur Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 IRG im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA 84/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-06
Aktenzeichen: 6 AuslA 84/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1006.6AUSLA84.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Zur Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 IRG im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz
Tenor
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Der Auslieferungshaftbefehl vom 06.09.2011 gegen den mazedonischen Staatsangehörigen J. N. wird dahingehend erweitert, dass er sich auf alle in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 (Aktenzeichen: 42/10) bezeichneten Taten erstreckt.
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Die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zum Zwecke der Verfolgung der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 (Aktenzeichen: 42/10) zur Last gelegten Straftaten wird für zulässig erklärt.
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Der Antrag des Verfolgten auf Bestellung von Rechtsanwalt O. I. aus C. als Pflichtbeistand wird abgelehnt.
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