17 U 141/10•Oberlandesgericht Köln, 2011-11-28, 17 U 141/10
Oberlandesgericht Köln, 2011-11-28, 17 U 141/10
17 U 141/10Obergericht28.11.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 U 141/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-28
Aktenzeichen: 17 U 141/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1128.17U141.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. November 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (5 O 506/08) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil sowie die Berufungsentscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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