4 UF 150/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-12-06, 4 UF 150/11
Oberlandesgericht Köln, 2011-12-06, 4 UF 150/11
4 UF 150/11Obergericht06.12.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 150/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-06
Aktenzeichen: 4 UF 150/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1206.4UF150.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Brühl vom 25.05.2011 – 32 F 241/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der zu Aktenzeichen 32 F 226/98 vor dem Amtsgericht Brühl protokollierte gerichtliche Vergleich vom 20.09.1999 wird zu Ziffern 3. und 4. dahin abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte ab dem 01. Januar 2010 monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 500,00 € zahlt. Für die Zeit davor verbleibt es bei dem titulierten Unterhalt gemäß dem zu Aktenzeichen 32 F 226/98 vor dem Amtsgericht Brühl protokollierten gerichtliche Vergleich vom 20.09.1999.
Die Anschlussberufung des Klägers wird unter Abweisung der weitergehenden Abänderungsklage mit dem Ziel einer Reduzierung des nachehelichen Unterhalts ab dem 01.07.2009 auf Null zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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