Oberlandesgericht Köln, 2011-12-07, 2 U 19/11

2 U 19/11Obergericht07.12.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 19/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-07

Aktenzeichen: 2 U 19/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1207.2U19.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Januar 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 21 O 144/10, abgeändert und unter Zurückweisung der Anschlussberufung wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

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