6 U 125/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-12-21, 6 U 125/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 125/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-21
Aktenzeichen: 6 U 125/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1221.6U125.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.5.2011 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 609/10 – teilweise dahin abgeändert, dass auch die Widerklage nach dem Hauptantrag zu 1 und dem Antrag zu 2, einschließlich der insoweit geltend gemachten Hilfsanträge, abgewiesen wird.
2.) Hinsichtlich des Hilfsantrags zum Widerklageantrag zu 1 ist das Oberlandesgericht Köln nicht zuständig; insoweit wird der Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.
3.) Über die Kosten des Berufungsverfahrens ist im Schlussurteil zu entscheiden.
4.) Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jedoch jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.