2 U 54/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-01-11, 2 U 54/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 U 54/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-11
Aktenzeichen: 2 U 54/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0111.2U54.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 18. 3. 2011 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Köln, 30 O 325/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Erben der am 25. 3. 2007 verstorbenen Frau F. P. T. mit letztem Wohnsitz L. 18, XXXXX S., nämlich dem Kläger, Frau N. M. und Frau I. T.-Q. in Erbengemeinschaft 9.155,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. 12. 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten zu 2) und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz werden wie folgt getragen: Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 85%, der Beklagte zu 2) zu 5% und der Beklagte zu 1) zu 10%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 2) zu 5% und der Beklagte zu 1) zu 10%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 79%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 87%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt getragen: Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 89% und der Beklagte zu 2) zu 11%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2) zu 11%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 89%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger.
Ein weitergehender Kostenausgleich findet nicht statt.
Dieses Urteil und das am 18. 3. 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 30 O 325/08 - in der vorstehenden Fassung sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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