Oberlandesgericht Köln, 2012-01-13, 6 U 10/06

6 U 10/06Obergericht13.01.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 10/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-13

Aktenzeichen: 6 U 10/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0113.6U10.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2, 23 Nr. 2

Tenor

1.) Auf die Berufung der Beklagten zu 1) – 3) wird das am 2.12.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 28/05 – weiter abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie nicht bereits abgewiesen worden ist.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche der Beklagten zu 1) – 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) – 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.) Die Revision wird zugelassen.

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