5 W 3/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-02-06, 5 W 3/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 W 3/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-06
Aktenzeichen: 5 W 3/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0206.5W3.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20. Dezember 2011 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. November 2011 – 9 O 273/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Mindestbetrag des mit dem beabsichtigten Klagantrag zu 1. verlangten Schmerzensgeldes auf 50.000 Euro begrenzt wird und von dem Klagantrag zu 2. solche Ansprüche ausgenommen werden, die auf Dritte übergegangen sind.
Der Antragstellerin wird zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Herr Rechtsanwalt Dr. S aus L beigeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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