Oberlandesgericht Köln, 2012-02-07, 18 U 135/11

18 U 135/11Obergericht07.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 135/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-07

Aktenzeichen: 18 U 135/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0207.18U135.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klagepartei wird das am 28.04.2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln (15 O 208/10) im Kostenpunkt abgeändert. Soweit darin im Übrigen zum Vorteil der Beklagten zu 2) und 3) entschieden worden ist, wird die Berufung der Klagepartei zurückgewiesen.

Die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten tragen die Klagepartei zu 5/6 und die Beklagte zu 1) zu 1/6. Die Klagepartei trägt die in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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