Oberlandesgericht Köln, 2012-02-14, 22 U 184/10

22 U 184/10Obergericht14.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 184/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-14

Aktenzeichen: 22 U 184/10

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0214.22U184.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.10.2010 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 83 O 23/10 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die Vertragserfüllungsbürgschaft der X Bank e. G. zum Bauvorhaben S Krankenhaus, P, Teilersatzneubau II. BA Ärztehaus, Gewerk Metallbauarbeiten, Fenster und Fassaden, Auftrags-Nr. RKO 5x.xx/E-xx. lautend über einen Betrag in Höhe von 71.235,13 € herauszugeben.

Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft seit dem 27.01.2010 in Verzug befindet und verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche hieraus entstehende Schäden zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte bzw. die Streithelfer vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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