Oberlandesgericht Köln, 2012-02-23, 7 U 134/11

7 U 134/11Obergericht23.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 134/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-23

Aktenzeichen: 7 U 134/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0223.7U134.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.7.2011 – 30 O 249/09 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 3.8.2009 – 09-3681701-2-0 – wird in Höhe von 3.721,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.613,84 € seit dem 28.4.2011 und aus 107,50 € seit dem 10.7.2009 aufrechterhalten.

Die Beklagte zu 2) wird – als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1) – verurteilt, an den Kläger 3.721,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.613,84 € seit dem 28.4.2011 und aus 107,50 € seit dem 10.7.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von der Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten T und Partner, G-Str., ####1 W in Höhe von 338,50 € freizustellen.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 3.8.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 80 % dem Kläger und zu 20 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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