Oberlandesgericht Köln, 2012-03-02, 11 U 149/11

11 U 149/11Obergericht02.03.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 149/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-02

Aktenzeichen: 11 U 149/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0302.11U149.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustandegekommen ist (§ 278 Abs. 6 ZPO):

Zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung zahlt die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 2.300,-- €. Mit Bezahlung dieses Betrages sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien untereinander abgegolten.

Die Kosten des Vergleiches trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

II.

Streitwert für Berufungsverfahren und Vergleich: 6.327,86 €.

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