17 U 21/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-03-12, 17 U 21/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 U 21/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-12
Aktenzeichen: 17 U 21/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0312.17U21.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Februar 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (8 O 254/10) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das angefochtene Urteil und die Berufungsentscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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