6 AuslA 13/12 - 17/12 -•Oberlandesgericht Köln, 2012-03-16, 6 AuslA 13/12 - 17/12 -
Oberlandesgericht Köln, 2012-03-16, 6 AuslA 13/12 - 17/12 -
6 AuslA 13/12 - 17/12 -Obergericht16.03.2012
Regest
1.Eine Tatverdachtsprüfung gem. § 10 Abs. 2 IRG findet im Auslieferungsverkehr nach dem EuAlÜbK grundsätzlich nicht statt. 2.Zu den (hier nicht erfüllten) Voraussetzungen der Bestellung eines Pflichtbeistands gem. § 40 IRG im Falle eines Auslieferungsersuchens der Schweiz zur Strafverfolgung
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA 13/12 - 17/12 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-16
Aktenzeichen: 6 AuslA 13/12 - 17/12 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0316.6AUSLA13.12.17.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
1.Eine Tatverdachtsprüfung gem. § 10 Abs. 2 IRG findet im Auslieferungsverkehr nach dem EuAlÜbK grundsätzlich nicht statt.
2.Zu den (hier nicht erfüllten) Voraussetzungen der Bestellung eines Pflichtbeistands gem. § 40 IRG im Falle eines Auslieferungsersuchens der Schweiz zur Strafverfolgung
Tenor
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Die Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 05.03.2012 und die darin enthaltene Ablehnung des Antrags auf Beiordnung von Rechtsanwalt S. als Pflichtbeistand werden zurückgewiesen.
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Die Auslieferung des slowenischen Staatsangehörigen J. in die Schweiz zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Untersuchungsrichters M.D. des Kantons Wallis in Sion vom 03.08.2010 aufgeführten Straftaten wird für zulässig erklärt.
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