4 UF 17/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-04-17, 4 UF 17/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 17/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-17
Aktenzeichen: 4 UF 17/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0417.4UF17.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 21.12.2010 wird betreffend der Kinder O., geboren am 01.00.2000 und T., geboren am 09.00.2001 insgesamt zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der vorgenannte Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 21.12.2010 – 401 F 197/10 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen bezüglich des Kindes Z., geboren am 26.00.2004 teilweise dahin abgeändert, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Z. bei den Kindeseltern verbleibt und die elterliche Sorge lediglich für die Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und Beratung von Hilfen zur Erziehung entzogen wird. Für die entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge verbleibt es bei der Einsetzung des Jugendamtes der Stadt C. als Ergänzungspfleger gemäß dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 21.12.2010 - 401 F 197/10 - .
Außergerichtliche Kosten werden für beide Instanzen nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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