II-4 WF 22/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-04-27, II-4 WF 22/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-04-27, II-4 WF 22/12
II-4 WF 22/12Obergericht27.04.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — II-4 WF 22/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-27
Aktenzeichen: II-4 WF 22/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0427.II4WF22.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 26.1.2012 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn – 407 F 386/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Anerkenntnisbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 19.12.2011 (407 F 386/10) sind von dem Antragsgegner 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 2.1.2012 an die Antragstellerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 229,91 € festgesetzt.
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