Oberlandesgericht Köln, 2012-04-30, 2 Ws 336/12

2 Ws 336/12Obergericht30.04.2012

Regest

Die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens gem. § 159 Abs. 1 GVG (hier : kommissarische Zeugenvernehmung) ist nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, das Ersuchen sei überflüssig, unzweckmäßig oder die Handlung sei von dem ersuchenden Gericht vorzunehmen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 336/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-30

Aktenzeichen: 2 Ws 336/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0430.2WS336.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

Die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens gem. § 159 Abs. 1 GVG

(hier : kommissarische Zeugenvernehmung) ist nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, das Ersuchen sei überflüssig, unzweckmäßig oder die Handlung sei von dem ersuchenden Gericht vorzunehmen.

Tenor

Das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts M. ist zulässig.

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