2 Ws 336/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-04-30, 2 Ws 336/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-04-30, 2 Ws 336/12
2 Ws 336/12Obergericht30.04.2012
Regest
Die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens gem. § 159 Abs. 1 GVG (hier : kommissarische Zeugenvernehmung) ist nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, das Ersuchen sei überflüssig, unzweckmäßig oder die Handlung sei von dem ersuchenden Gericht vorzunehmen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 336/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-30
Aktenzeichen: 2 Ws 336/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0430.2WS336.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Leitsätze
Die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens gem. § 159 Abs. 1 GVG
(hier : kommissarische Zeugenvernehmung) ist nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, das Ersuchen sei überflüssig, unzweckmäßig oder die Handlung sei von dem ersuchenden Gericht vorzunehmen.
Tenor
Das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts M. ist zulässig.
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