Oberlandesgericht Köln, 2012-05-11, 17 W 60/12

17 W 60/12Obergericht11.05.2012

Regest

1. Bestreitet der Mandant nicht die grundsätzliche Beauftragung des Anwalts, son-dern macht er geltend, die von diesem berechnete Gebühr sei mangels entspre-chender Tätigkeit nicht entstanden, liegt ein gebührenrechtlicher Einwand vor. 2. Besteht zwischen Mandant und Anwalt Einvernehmen, dass Ersterer die Ver-gleichsgespräche mit dem Gegner selbst führt, verdient der Anwalt weder eine Eini-gungsgebühr- noch eine Terminsgebühr, selbst wenn er sodann unabgesprochen tätig wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 60/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-11

Aktenzeichen: 17 W 60/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0511.17W60.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: VV RVG Nr. 1000, Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt., 3104, RVG § 11 Nr. 5

Leitsätze

  1. Bestreitet der Mandant nicht die grundsätzliche Beauftragung des Anwalts, son-dern macht er geltend, die von diesem berechnete Gebühr sei mangels entspre-chender Tätigkeit nicht entstanden, liegt ein gebührenrechtlicher Einwand vor.

  2. Besteht zwischen Mandant und Anwalt Einvernehmen, dass Ersterer die Ver-gleichsgespräche mit dem Gegner selbst führt, verdient der Anwalt weder eine Eini-gungsgebühr- noch eine Terminsgebühr, selbst wenn er sodann unabgesprochen tätig wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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