Oberlandesgericht Köln, 2012-05-25, 19 U 159/11

19 U 159/11Obergericht25.05.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 159/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-25

Aktenzeichen: 19 U 159/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0525.19U159.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.08.2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 353/10 –teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.904.698,80 € nebst Zinsen in Höhe von 12 % p.a.

aus 340.200,00 € seit dem 15.08.2009 bis zum 23.09.2009,

aus 680.400,00 € für die Zeit vom 24.09.2009 bis zum 19.03.2010, aus 180.400,00 € ab dem 20.03.2010,

sowie aus weiteren 378.000,00 € seit dem 01.09.2009,

aus weiteren 97.682,00 € seit dem 01.09.2009,

aus weiteren 378.000,00 € seit dem 09.10.2009,

aus weiteren 86.400,00 € seit dem 09.10.2009,

aus weiteren 86.400,00 € seit dem 16.10.2009,

aus weiteren 259.200,00 € seit dem 10.11.2009,

aus weiteren 719.510,00 € seit dem 24.11.2009,

aus weiteren 685.324,80 € seit dem 22.12.2009,

aus weiteren 680.400,00 seit dem 05.01.2010,

aus weiteren 661.500,00 € seit dem 12.01.2010

und aus weiteren 693.000,00 € seit dem 02.02.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 98 %, die Klägerin zu 2 %.

Das Urteil sowie das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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