Oberlandesgericht Köln, 2012-05-25, 6 U 236/11

6 U 236/11Obergericht25.05.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 236/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-25

Aktenzeichen: 6 U 236/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0525.6U236.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 01. Dezember 2011 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 379/11 – wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu gleichen Teilen zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicher­heits­leistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 6.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie können die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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