2 Ws 428/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-06-11, 2 Ws 428/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-06-11, 2 Ws 428/12
2 Ws 428/12Obergericht11.06.2012
Regest
1. Der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO setzt nicht voraus, dass das Gericht zugleich einen erneuten Hauptverhandlungstermin innerhalb der Unterbrechungsfrist des § 229 StPO anberaumt. 2. Allerdings kommt im Falle von Hauptverhandlungshaft dem Übermaßverbot – über das allgemeine Haftrecht hinausgehend – besondere Bedeutung zu. Denn § 230 Abs. 2 StPO setzt weder einen dringenden Tatverdacht noch einen Haftgrund nach §§ 112, 112 a StPO voraus. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es daher, die Hauptverhandlung in angemessener Zeit nach Festnahme des Angeklagten durchzuführen
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 428/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-11
Aktenzeichen: 2 Ws 428/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0611.2WS428.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
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Der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO setzt nicht voraus, dass das Gericht zugleich einen erneuten Hauptverhandlungstermin innerhalb der Unterbrechungsfrist des § 229 StPO anberaumt.
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Allerdings kommt im Falle von Hauptverhandlungshaft dem Übermaßverbot – über das allgemeine Haftrecht hinausgehend – besondere Bedeutung zu. Denn § 230 Abs. 2 StPO setzt weder einen dringenden Tatverdacht noch einen Haftgrund nach §§ 112, 112 a StPO voraus. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es daher, die Hauptverhandlung in angemessener Zeit nach Festnahme des Angeklagten durchzuführen
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Gegen den Angeklagten wird der aus der Anlage ersichtliche Haftbefehl erlassen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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