Oberlandesgericht Köln, 2012-06-11, 2 Ws 428/12

2 Ws 428/12Obergericht11.06.2012

Regest

1. Der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO setzt nicht voraus, dass das Gericht zugleich einen erneuten Hauptverhandlungstermin innerhalb der Unterbrechungsfrist des § 229 StPO anberaumt. 2. Allerdings kommt im Falle von Hauptverhandlungshaft dem Übermaßverbot – über das allgemeine Haftrecht hinausgehend – besondere Bedeutung zu. Denn § 230 Abs. 2 StPO setzt weder einen dringenden Tatverdacht noch einen Haftgrund nach §§ 112, 112 a StPO voraus. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es daher, die Hauptverhandlung in angemessener Zeit nach Festnahme des Angeklagten durchzuführen

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 428/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-11

Aktenzeichen: 2 Ws 428/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0611.2WS428.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

  1. Der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO setzt nicht voraus, dass das Gericht zugleich einen erneuten Hauptverhandlungstermin innerhalb der Unterbrechungsfrist des § 229 StPO anberaumt.

  2. Allerdings kommt im Falle von Hauptverhandlungshaft dem Übermaßverbot – über das allgemeine Haftrecht hinausgehend – besondere Bedeutung zu. Denn § 230 Abs. 2 StPO setzt weder einen dringenden Tatverdacht noch einen Haftgrund nach §§ 112, 112 a StPO voraus. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es daher, die Hauptverhandlung in angemessener Zeit nach Festnahme des Angeklagten durchzuführen

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Gegen den Angeklagten wird der aus der Anlage ersichtliche Haftbefehl erlassen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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