19 Sch 14/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-06-15, 19 Sch 14/11
Oberlandesgericht Köln, 2012-06-15, 19 Sch 14/11
19 Sch 14/11Obergericht15.06.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 Sch 14/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-15
Aktenzeichen: 19 Sch 14/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0615.19SCH14.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus den Schiedsrichtern Vorsitzender Richter am Landgericht M (Vorsitzender), Rechtsanwalt Dr. L und Rechtsanwalt Dr. T vom 10. Juni 2011 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
- Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu zahlen:
a) 63.742,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.780,00 € seit dem 01. Oktober 2006 und aus 56.812,50 € seit dem 01. Juni 2007;
b) weitere 55.085,68 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.228,37 € seit dem 01. Oktober 2006, aus 38.567,85 € seit dem 28. Juli 2007 und aus 5.289,46 € seit dem 01. März 2009;
c) weitere 1.000,00 €.
-
Die Beklagten werden ferner verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer mit Schreiben vom 24. Januar 2011 überreichten unterzeichneten Gewinn- und Verlustrechnung betreffend die von ihnen betriebene Rechtsanwaltskanzlei unter der Anschrift X für die Jahre 2004 bis 2007 an Eides Statt zu versichern.
-
Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 83 %.
Die Kosten dieses Verfahrens tragen die Antragsgegener.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
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