Oberlandesgericht Köln, 2012-06-20, 2 Ws 466/12

2 Ws 466/12Obergericht20.06.2012

Regest

Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deswegen beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen hat, existiert nicht. Bei besonderen Konstellationen kann aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung einer Pflichtverteidigers geboten sein, etwa wenn der Mitangeklagte anwaltlich verteidigt wird und die Angeklagten sich gegenseitig belasten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 466/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-20

Aktenzeichen: 2 Ws 466/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0620.2WS466.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deswegen beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen hat, existiert nicht.

Bei besonderen Konstellationen kann aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung einer Pflichtverteidigers geboten sein, etwa wenn der Mitangeklagte anwaltlich verteidigt wird und die Angeklagten sich gegenseitig belasten.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

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