2 Ws 466/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-06-20, 2 Ws 466/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-06-20, 2 Ws 466/12
2 Ws 466/12Obergericht20.06.2012
Regest
Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deswegen beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen hat, existiert nicht. Bei besonderen Konstellationen kann aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung einer Pflichtverteidigers geboten sein, etwa wenn der Mitangeklagte anwaltlich verteidigt wird und die Angeklagten sich gegenseitig belasten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 466/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-20
Aktenzeichen: 2 Ws 466/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0620.2WS466.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deswegen beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen hat, existiert nicht.
Bei besonderen Konstellationen kann aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung einer Pflichtverteidigers geboten sein, etwa wenn der Mitangeklagte anwaltlich verteidigt wird und die Angeklagten sich gegenseitig belasten.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.