2 Ws 485/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-06-29, 2 Ws 485/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-06-29, 2 Ws 485/12
2 Ws 485/12Obergericht29.06.2012
Regest
Einem bestehenden Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger kann bei der Bestellung des Pflichtverteidigers trotz sehr großer Entfernung zum Gerichtsort jedenfalls dann der Vorrang einzuräumen sein, wenn der Angeklagte am Ort des Rechtsanwalts wohnt und beide von dort zur Hauptverhandlung anreisen müssen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 485/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-29
Aktenzeichen: 2 Ws 485/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0629.2WS485.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Einem bestehenden Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger kann bei der Bestellung des Pflichtverteidigers trotz sehr großer Entfernung zum Gerichtsort jedenfalls dann der Vorrang einzuräumen sein, wenn der Angeklagte am Ort des Rechtsanwalts wohnt und beide von dort zur Hauptverhandlung anreisen müssen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
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