Oberlandesgericht Köln, 2012-06-29, 2 Ws 485/12

2 Ws 485/12Obergericht29.06.2012

Regest

Einem bestehenden Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger kann bei der Bestellung des Pflichtverteidigers trotz sehr großer Entfernung zum Gerichtsort jedenfalls dann der Vorrang einzuräumen sein, wenn der Angeklagte am Ort des Rechtsanwalts wohnt und beide von dort zur Hauptverhandlung anreisen müssen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 485/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-29

Aktenzeichen: 2 Ws 485/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0629.2WS485.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Einem bestehenden Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger kann bei der Bestellung des Pflichtverteidigers trotz sehr großer Entfernung zum Gerichtsort jedenfalls dann der Vorrang einzuräumen sein, wenn der Angeklagte am Ort des Rechtsanwalts wohnt und beide von dort zur Hauptverhandlung anreisen müssen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

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