Oberlandesgericht Köln, 2012-07-03, 6 W 100/12

6 W 100/12Obergericht03.07.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 100/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-03

Aktenzeichen: 6 W 100/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0703.6W100.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UrhG § 101 Abs. 9

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 218 O 28/12 – vom 09.03.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 2.) wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 30 Nr. 3 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der Kammer vom 31.01.2012 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweils dort aufgeführten Zeitpunkten zugewiesen waren.

  1. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Kosten des Verfahrens erster Instanz und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Antragstellerin.

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