Oberlandesgericht Köln, 2012-07-12, 5 U 30/12

5 U 30/12Obergericht12.07.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 30/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-12

Aktenzeichen: 5 U 30/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0712.5U30.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt,

  • 1 die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Januar 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln (5 O 51/11) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen,

  • 2 die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Januar 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln (5 O 51/11) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen und

  • 3 das angefochtene Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln (5 O 51/11) in der aus den Gründen zu III. dieses Beschlusses ersichtlichen Weise wegen offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.

II.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

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