5 U 30/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-07-12, 5 U 30/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 30/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-12
Aktenzeichen: 5 U 30/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0712.5U30.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt,
-
1 die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Januar 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln (5 O 51/11) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen,
-
2 die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Januar 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln (5 O 51/11) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen und
-
3 das angefochtene Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln (5 O 51/11) in der aus den Gründen zu III. dieses Beschlusses ersichtlichen Weise wegen offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.
II.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
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