Oberlandesgericht Köln, 2012-07-13, 6 AuslA. 54/12 - 45 -

6 AuslA. 54/12 - 45 -Obergericht13.07.2012

Regest

Handlungen, deren Beschreibung nicht die Mindestanforderungen erfüllen, die nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG an die Konkretisierung des Tatvorwurfs zu stellen, rechtfertigen die Anordnung von Auslieferungshaft auch dann nicht, wenn der Verfolgte sich mit einer vereinfachten Auslieferung (hier: nach Belgien aufgrund des angeblichen Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) einverstanden erklärt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA. 54/12 - 45 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-13

Aktenzeichen: 6 AuslA. 54/12 - 45 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0713.6AUSLA54.12.45.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2.Strafsenat

Leitsätze

Handlungen, deren Beschreibung nicht die Mindestanforderungen erfüllen, die nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG an die Konkretisierung des Tatvorwurfs zu stellen, rechtfertigen die Anordnung von Auslieferungshaft auch dann nicht, wenn der Verfolgte sich mit einer vereinfachten Auslieferung (hier: nach Belgien aufgrund des angeblichen Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) einverstanden erklärt hat.

Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.