6 AuslA. 54/12 - 45 -•Oberlandesgericht Köln, 2012-07-13, 6 AuslA. 54/12 - 45 -
Oberlandesgericht Köln, 2012-07-13, 6 AuslA. 54/12 - 45 -
6 AuslA. 54/12 - 45 -Obergericht13.07.2012
Regest
Handlungen, deren Beschreibung nicht die Mindestanforderungen erfüllen, die nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG an die Konkretisierung des Tatvorwurfs zu stellen, rechtfertigen die Anordnung von Auslieferungshaft auch dann nicht, wenn der Verfolgte sich mit einer vereinfachten Auslieferung (hier: nach Belgien aufgrund des angeblichen Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) einverstanden erklärt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA. 54/12 - 45 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-13
Aktenzeichen: 6 AuslA. 54/12 - 45 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0713.6AUSLA54.12.45.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2.Strafsenat
Leitsätze
Handlungen, deren Beschreibung nicht die Mindestanforderungen erfüllen, die nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG an die Konkretisierung des Tatvorwurfs zu stellen, rechtfertigen die Anordnung von Auslieferungshaft auch dann nicht, wenn der Verfolgte sich mit einer vereinfachten Auslieferung (hier: nach Belgien aufgrund des angeblichen Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) einverstanden erklärt hat.
Tenor
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.
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