2 Ws 529/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-08-01, 2 Ws 529/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-08-01, 2 Ws 529/12
2 Ws 529/12Obergericht01.08.2012
Regest
Wird die Bewährung gem. § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen neuer Straftat widerrufen, kann die Strafvollstreckungskammer ohne geständige Einlassung die dazu erforderlichen Feststellungen nicht allein auf die Aussage einer von ihr vernommenen Zeugin stützen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 529/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-01
Aktenzeichen: 2 Ws 529/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0801.2WS529.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Wird die Bewährung gem. § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen neuer Straftat widerrufen, kann die Strafvollstreckungskammer ohne geständige Einlassung die dazu erforderlichen Feststellungen nicht allein auf die Aussage einer von ihr vernommenen Zeugin stützen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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