Oberlandesgericht Köln, 2012-08-01, 2 Ws 529/12

2 Ws 529/12Obergericht01.08.2012

Regest

Wird die Bewährung gem. § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen neuer Straftat widerrufen, kann die Strafvollstreckungskammer ohne geständige Einlassung die dazu erforderlichen Feststellungen nicht allein auf die Aussage einer von ihr vernommenen Zeugin stützen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 529/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-01

Aktenzeichen: 2 Ws 529/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0801.2WS529.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Wird die Bewährung gem. § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen neuer Straftat widerrufen, kann die Strafvollstreckungskammer ohne geständige Einlassung die dazu erforderlichen Feststellungen nicht allein auf die Aussage einer von ihr vernommenen Zeugin stützen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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