2 Wx 161/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-08-01, 2 Wx 161/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-08-01, 2 Wx 161/12
2 Wx 161/12Obergericht01.08.2012
Regest
1. Nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht fällt die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO jeweils sowohl für die Entscheidung in der Hauptsache als auch für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an (Bestätigung von Senat, FGPrax 2011, 37). 2. Das Analogieverbot des § 1 Abs. 1 KostO richtet sich nur an den Richter, bindet aber nicht den Gesetzgeber.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 161/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-01
Aktenzeichen: 2 Wx 161/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0801.2WX161.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: UrhG § 101 Abs. 9; KostO §§ 1 Abs. 1, 128 e Abs. 1; FamFG § 51
Leitsätze
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Nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht fällt die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO jeweils sowohl für die Entscheidung in der Hauptsache als auch für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an (Bestätigung von Senat, FGPrax 2011, 37).
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Das Analogieverbot des § 1 Abs. 1 KostO richtet sich nur an den Richter, bindet aber nicht den Gesetzgeber.
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 31. Mai 2012 gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Juli 2012 - 202 O 397/10 - wird zurückgewiesen.
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