2 Ws 523/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-08-02, 2 Ws 523/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-08-02, 2 Ws 523/12
2 Ws 523/12Obergericht02.08.2012
Regest
1. Für die gerichtliche Entscheidung über Einwendungen des Verurteilten gegen die Ablehnung von Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit (hier : Krebserkrankung) ist auch bei Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die kleine Strafvollstreckungskammer zuständig. 2. Entscheidet stattdessen die große Strafvollstreckungskammer, liegt darin ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, nicht aber notwendig zur Rückgabe der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Das Oberlandesgericht kann als übergeordnetes Beschwerdegericht in der Sache selbst entscheiden. 3. Zu den (hier nicht erfüllten) Voraussetzungen für eine Strafunterbrechung bei einer Krebserkrankung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 523/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-02
Aktenzeichen: 2 Ws 523/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0802.2WS523.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
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Für die gerichtliche Entscheidung über Einwendungen des Verurteilten gegen die Ablehnung von Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit (hier : Krebserkrankung) ist auch bei Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die kleine Strafvollstreckungskammer zuständig.
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Entscheidet stattdessen die große Strafvollstreckungskammer, liegt darin ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, nicht aber notwendig zur Rückgabe der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Das Oberlandesgericht kann als übergeordnetes Beschwerdegericht in der Sache selbst entscheiden.
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Zu den (hier nicht erfüllten) Voraussetzungen für eine Strafunterbrechung bei einer Krebserkrankung.
Tenor
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Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
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Die Einwendungen des Verurteilten gegen die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft S. vom 04.06.2012 werden auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
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