2 Ws 575-576/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-08-07, 2 Ws 575-576/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-08-07, 2 Ws 575-576/12
2 Ws 575-576/12Obergericht07.08.2012
Regest
1.Eine Behinderung vom Schweregrad einer Querschnittslähmung sowie einer Blasen- und Mastdarmlähmung führt nicht per se zur Vollzugsuntauglichkeit. 2.Die Ladung eines (bereits zur Tatzeit) querschnittsgelähmten Verurteilten zum Haftantritt auf einen „Rollstuhlfahrerplatz“ in der dem Justizvollzugskrankenhaus Fr. angegliederten Pflegeabteilung ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 575-576/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-07
Aktenzeichen: 2 Ws 575-576/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0807.2WS575.576.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
1.Eine Behinderung vom Schweregrad einer Querschnittslähmung sowie einer Blasen- und Mastdarmlähmung führt nicht per se zur Vollzugsuntauglichkeit.
2.Die Ladung eines (bereits zur Tatzeit) querschnittsgelähmten Verurteilten zum Haftantritt auf einen „Rollstuhlfahrerplatz“ in der dem Justizvollzugskrankenhaus Fr. angegliederten Pflegeabteilung ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 11.05.2011 ist infolge prozessualer Überholung erledigt.
Die sofortige Beschwerde vom 23.07.2012 wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
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