Oberlandesgericht Köln, 2012-08-09, 17 W 39/12

17 W 39/12Obergericht09.08.2012

Regest

Holt die Versicherung vorprozessual wegen des Verdachts eines gestellten Unfall-sein Privatgutachten ein, sind die dafür angefallenen Kosten im Hinblick auf den Deckungsprozess nicht als prozessbezogen anzusehen und damit nicht erstattungsfähig

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 39/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-09

Aktenzeichen: 17 W 39/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0809.17W39.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO § 91

Leitsätze

Holt die Versicherung vorprozessual wegen des Verdachts eines gestellten Unfall-sein Privatgutachten ein, sind die dafür angefallenen Kosten im Hinblick auf den Deckungsprozess nicht als prozessbezogen anzusehen und damit nicht erstattungsfähig

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Aachen vom 5. Januar 2012 – 9 O 562/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 29. August 2011 sind von dem Kläger an die Beklagte 1.135,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. September 2011 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.433,00 €

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