Oberlandesgericht Köln, 2012-08-10, 6 U 54/12

6 U 54/12Obergericht10.08.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 54/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-10

Aktenzeichen: 6 U 54/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0810.6U54.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 307 Abs. 1 S. 1 und 2

Tenor

1.) Die Berufung des Beklagten gegen das am 8.2.2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 70/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zu I. 3. folgenden Wortlaut erhält:

„Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.

Achtung:

„Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB).

Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“

und die Ziffern I.1, I.2 und I.3 untereinander mit „und/oder“ verbunden sind.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.) Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Zahlungsanspruches und des Kostenerstattungsanspruches kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen.

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