2 Wx 195/12 + 2 Wx 212/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-08-20, 2 Wx 195/12 + 2 Wx 212/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-08-20, 2 Wx 195/12 + 2 Wx 212/12
2 Wx 195/12 + 2 Wx 212/12Obergericht20.08.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 195/12 + 2 Wx 212/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-20
Aktenzeichen: 2 Wx 195/12 + 2 Wx 212/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0820.2WX195.12.2WX212.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2) und 3) vom 23.07.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bonn vom 09.07.2012 – X-10xxx-x – (Ablehnung der Eintragung des Eigentumswechsels auf die Beteiligten zu 2. und 3. zu je 1/2 Anteil; Beschwerdeverfahren 2 Wx 195/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 195/12 haben die Beteiligten zu 1), 2) und 3) zu tragen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 23.07.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bonn vom 09.07.2012 – X-10xxx-x – (Ablehnung der Löschung der Auflassungsvormerkung; Beschwerdeverfahren 2 Wx 212/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 212/12 haben die Beteiligten zu 1) und 2) zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird in beiden vorgenannten Beschwerdeverfahren zugelassen.
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