Oberlandesgericht Köln, 2012-08-22, 2 Ws 610/12

2 Ws 610/12Obergericht22.08.2012

Regest

Eine gemäß § 458 Abs. 1 2. Alt. StPO bei Unklarheiten über die Berechnung der erkannten Strafe herbeizuführende gerichtliche Klärung kommt nur in Betracht, wenn die Vollstreckungsbehörde eine Strafzeitberechnung tatsächlich vorzunehmen hat. Ist eine Strafzeitberechnung nicht veranlaßt, ist für eine gerichtliche Überprüfung kein Raum. Wird ein Rechtsmittel erst nach seiner Einlegung gegenstandslos, ist es durch Beschluss für erledigt zu erklären; eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 610/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-22

Aktenzeichen: 2 Ws 610/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0822.2WS610.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Eine gemäß § 458 Abs. 1 2. Alt. StPO bei Unklarheiten über die Berechnung der erkannten Strafe herbeizuführende gerichtliche Klärung kommt nur in Betracht, wenn die Vollstreckungsbehörde eine Strafzeitberechnung tatsächlich vorzunehmen hat. Ist eine Strafzeitberechnung nicht veranlaßt, ist für eine gerichtliche Überprüfung kein Raum.

Wird ein Rechtsmittel erst nach seiner Einlegung gegenstandslos, ist es durch Beschluss für erledigt zu erklären; eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde ist erledigt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.