Oberlandesgericht Köln, 2012-08-30, 18 U 79/11

18 U 79/11Obergericht30.08.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 79/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-30

Aktenzeichen: 18 U 79/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0830.18U79.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klagepartei gegen das am 01.03.2011 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln (21 O 427/10) zurückgewiesen.

Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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