2 Ws 524/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-09-13, 2 Ws 524/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-09-13, 2 Ws 524/12
2 Ws 524/12Obergericht13.09.2012
Regest
1.Zu den sich ggfs in Abhängigkeit vom Fortgang des Ermittlungsverfahrens ändernden Anforderungen an eine Arrestanordnung nach § 111d i.V.m. § 111b Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO zur Sicherung der Rückgewinnhilfe, 2.hier insbesondere zum dringenden Tatverdacht der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der Geldwäsche beim Erwerb von Grundstücken, die der Veräußerer seinerseits möglicherweise durch Einsatz betrügerisch erlangter Geldmittel erworben hatte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 524/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-13
Aktenzeichen: 2 Ws 524/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0913.2WS524.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
1.Zu den sich ggfs in Abhängigkeit vom Fortgang des Ermittlungsverfahrens ändernden Anforderungen an eine Arrestanordnung nach § 111d i.V.m. § 111b Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO zur Sicherung der Rückgewinnhilfe,
2.hier insbesondere zum dringenden Tatverdacht der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der Geldwäsche beim Erwerb von Grundstücken, die der Veräußerer seinerseits möglicherweise durch Einsatz betrügerisch erlangter Geldmittel erworben hatte.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts A. vom 04.04.2012 in der Form des Beschlusses der 1. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts A. vom 30.05.2012 und damit zugleich die Arrestanordnung des Amtsgerichts A. vom 14.10.2011 wird betreffend den Beschwerdeführer A.R. aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
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