Oberlandesgericht Köln, 2012-09-19, 17 W 150/12

17 W 150/12Obergericht19.09.2012

Regest

Schaltet eine Versicherung eine Drittfirma ein, um für sie Internet- und Datenbankrecherchen vorzunehmen, so sind die dafür anfallenden Kosten als allgemeiner Prozessaufwand nicht erstattungsfähig

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 150/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-19

Aktenzeichen: 17 W 150/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0919.17W150.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO § 91

Leitsätze

Schaltet eine Versicherung eine Drittfirma ein, um für sie Internet- und Datenbankrecherchen vorzunehmen, so sind die dafür anfallenden Kosten als allgemeiner Prozessaufwand nicht erstattungsfähig

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 273,70 €.

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