6 U 106/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-09-21, 6 U 106/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 106/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-21
Aktenzeichen: 6 U 106/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0921.6U106.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 133, 157, 339 S. 2
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das am 26.04.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 693/11 – teilweise abgeändert, soweit gemäß Nr. II dieses Urteils der Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, an die Klägerin 5.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2011 zu zahlen, und die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Prozesskosten werden wie folgt verteilt:
In erster Instanz haben von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese selbst 1/7, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/7 sowie die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 allein jeweils 5/14 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt diese selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 haben er selbst 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen.
Im Berufungsverfahren haben von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese selbst 2/8, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/8 sowie die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 allein jeweils 5/16 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt diese selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 haben er selbst 11/20 und die Klägerin 9/20 zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Unterlassungs- und Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 12.500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs können die Parteien jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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