7 U 62/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-10-11, 7 U 62/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 62/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-11
Aktenzeichen: 7 U 62/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1011.7U62.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7.Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 03.04.2012 – 5 O 367/09 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteils des Landgerichtes Köln vom 03.04.2012 – 5 O 367/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 73.792,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.01.2010 zu zahlen.
Das beklagte Land wird ferner verurteilt, ab dem 01.07.2011 monatlich 742,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils zum Ersten des auf den Fälligkeitsmonat folgenden Monats zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites (erster und zweiter Instanz) tragen der Kläger 55 % und das beklagte Land 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Land Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Dem beklagten Land bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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