18 U 47/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-11-15, 18 U 47/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 47/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-15
Aktenzeichen: 18 U 47/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1115.18U47.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.02.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 22 O 394/08– abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Einzelrichters vom 12.07.2011 wird aufgehoben. Soweit es sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, wird das Versäumnisurteil des Einzelrichters vom 20.04.2009 in Höhe von 49.129,19 Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung der Rechte und folgender Aktien der L Holdings S.A. Luxemburg
10 Aktien mit der Seriennummer 004xxx2,
50 Aktien mit der Seriennummer 0103xxx9-010xxx3,
100 Aktien mit der Seriennummer 011xxx7 sowie
1000 Aktien mit der Seriennummer 012xxx0-013xxx3
50 Stück mit der Seriennummer 010xxx8,
mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Verurteilung als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2) erfolgt.
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Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis erster Instanz. Die Beklagte zu 1) trägt die weiteren Kosten des ersten Rechtszuges.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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