2 Ws 806/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-11-19, 2 Ws 806/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-11-19, 2 Ws 806/12
2 Ws 806/12Obergericht19.11.2012
Regest
Legt gegen ein freisprechendes Urteil allein der Nebenkläger Berufung ein, kann bei Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung gem. § 329 Abs. 4 StPO seine Vorführung angeordnet werden. Die Verfahrensrechte des § 329 Abs. 2 und 4 StPO werden über die Vorschrift des § 401 StPO in gleicher Weise durch ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel des Nebenklägers eröffnet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 806/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-19
Aktenzeichen: 2 Ws 806/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1119.2WS806.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Legt gegen ein freisprechendes Urteil allein der Nebenkläger Berufung ein, kann bei Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung gem. § 329 Abs. 4 StPO seine Vorführung angeordnet werden. Die Verfahrensrechte des § 329 Abs. 2 und 4 StPO werden über die Vorschrift des § 401 StPO in gleicher Weise durch ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel des Nebenklägers eröffnet.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
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