11 U 228/10•Oberlandesgericht Köln, 2012-11-21, 11 U 228/10
Oberlandesgericht Köln, 2012-11-21, 11 U 228/10
11 U 228/10Obergericht21.11.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 228/10 — Anerkenntnisurteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-21
Aktenzeichen: 11 U 228/10
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1121.11U228.10.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Landgerichts Köln vom 25.11.2010 - 83 O 77/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Klageabweisung im übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Köln, Hinterlegungsstelle – 81 HL 696/09 – hinterlegten Betrages in Höhe von 371.873,56 € (58.172,23 € + 313.701,33 €) nebst 1 % Zinsen ab dem 18.12.2009 zugunsten des Klägers zu bewilligen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen .
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger in Höhe von 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 20 % .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
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