2 Ws 776/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-11-22, 2 Ws 776/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-11-22, 2 Ws 776/12
2 Ws 776/12Obergericht22.11.2012
Regest
Das Gebot der Alkoholabstinenz gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB setzt die Feststellung konkreter Anhaltspunkte für eine infolge Alkoholkonsums zu erwartende Delinquenz des unter Führungsaufsicht Gestellten voraus.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 776/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-22
Aktenzeichen: 2 Ws 776/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1122.2WS776.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Das Gebot der Alkoholabstinenz gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB setzt die Feststellung konkreter Anhaltspunkte für eine infolge Alkoholkonsums zu erwartende Delinquenz des unter Führungsaufsicht Gestellten voraus.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Weisung zu Ziffer 3. c) des Beschlusses vom 02.10.2012 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst wird:
- c)
Ihm wird untersagt, Betäubungsmittel in jeglicher Form (flüssig, in Speisen etc.) zu sich zu nehmen. Er hat zum Nachweis seiner Abstinenz in unregelmäßigen Abständen - nach Aufforderung durch die Bewährungshelferin binnen zwei Tagen - eine Urinprobe bei einem Arzt unter Dokumentation von Datum und Uhrzeit abzugeben, die auf Drogenkonsum zu untersuchen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
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