2 Wx 308/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-11-22, 2 Wx 308/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-11-22, 2 Wx 308/12
2 Wx 308/12Obergericht22.11.2012
Regest
Zu den Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 14 Abs. 8 KostO im Fall der Erinnerung oder Beschwerde betreffend einen Kostenansatz auf Grund von § 128 e Abs. 1 KostO (Bestätigung und Ergänzung von Senat, MDR 2011, 564).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 308/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-22
Aktenzeichen: 2 Wx 308/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1122.2WX308.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: KostO §§ 14 Abs. 8, 128 e Abs. 1
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 14 Abs. 8 KostO im Fall der Erinnerung oder Beschwerde betreffend einen Kostenansatz auf Grund von § 128 e Abs. 1 KostO (Bestätigung und Ergänzung von Senat, MDR 2011, 564).
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 5. November 2012 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
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