2 Ws 745/12•Oberlandesgericht Köln, 2012-11-28, 2 Ws 745/12
Oberlandesgericht Köln, 2012-11-28, 2 Ws 745/12
2 Ws 745/12Obergericht28.11.2012
Regest
Die Rücknahme eines unanfechtbaren gerichtlichen Beschlusses ist zulässig und wegen der mit der Verwerfung des Rechtsmittels verbundenen Kostenfolge der Tragung der Gerichtskosten auch geboten, wenn die Entscheidung auf Unkenntnis von der Rücknamhme des Rechtsmittels beruht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 745/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-28
Aktenzeichen: 2 Ws 745/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1128.2WS745.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die Rücknahme eines unanfechtbaren gerichtlichen Beschlusses ist zulässig und wegen der mit der Verwerfung des Rechtsmittels verbundenen Kostenfolge der Tragung der Gerichtskosten auch geboten, wenn die Entscheidung auf Unkenntnis von der Rücknamhme des Rechtsmittels beruht.
Tenor
Der Senat nimmt seinen Beschluss vom 22. Oktober 2012, mit dem er die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom 18. September 2012 verworfen hat, zurück.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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